Vereinsordnung

Vereinsordnung vom 15. November 2002

Schützenverein St. Laurentius Estern 1710 e.V. – Gemäß § 10 der Satzung erlässt die Mitgliederversammlung folgende Vereinsordnung:


§ 1  Geschäftsführender Vorstand

(1)   Den geschäftsführenden Vorstand gem. § 12 (1) der Satzung komplettierenals Beisitzer der Oberst, der Major sowie zwei weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.
(2)   Zur Vorbereitung von Vorstandssitzungen ist der Vorsitzende berechtigt, Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.
(3)   Das Abrechnen von Herausgaben ist Angelegenheit des geschäftsführenden Vorstandes.
(4)   In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der geschäftsführende Vorstand Entscheidungen treffen, die dem Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben werden.


§ 2 Gesamtvorstand

Im Innenverhältnis wird der geschäftsführende Vorstand ergänzt durch je ein Mitglied der eingeteilten Wohngebiete und Nachbarschaften sowie 2 Jugendvertreter. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.

§ 3 Ehrenvorstand

(1)   Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in den Ehrenvorstand zu berufen.
(2)   Die Mitglieder des Ehrenvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.


§ 4 Offizierskorps

Die Wahlperiode der Offiziere beträgt 4 Jahre. Ausgenommen hiervon sind der Oberst und der Major , die als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes eine Wahlperiode von 4 Jahren haben.

§ 5 Vorstandsitzungen

(1)   Zu den Vorstandssitzungen werden die Vorstandsmitglieder rechtzeitig vorher eingeladen.
(2)   Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die vom Schriftführer unterschrieben werden. Jedes Vorstandsmitglied bekommt ein Protokoll ausgehändigt.
(3)   Der Vorsitzende ist berechtigt, Vorstandssitzungen anzuberaumen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder eine
Vorstandssitzung beantragen.
(4)   Jedes Mitglied des Schützenvereins ist berechtigt, Wünsche, Vorschläge und Klagen zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen und über deren Beratungsergebnis in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Vorsitzende hat das Recht, Mitglieder zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es reicht eine einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Vor der Mitgliederversammlung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder eine Kassenprüfung vorgenommen, die in Anwesenheit des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern in der Generalversammlung bekannt gegeben; den Kassenprüfern obliegt es, aufgrund des Prüfungsergebnisses die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
(2)   Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ein Protokoll der Generalversammlung, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterschrieben wird.


§ 7 Auszeichnungen / Ehrungen / Beförderungen

(1)   Auszeichnungen und Ehrungen werden vom Vorsitzenden vorgenommen.
(2)   Der Orden für besondere Verdienste kann an Personen verliehen werden, die sich durch außergewöhnliche Leistungen in besonderer Weise um den Schützenverein verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand im Einzelfall.


§ 8 Kassenverwaltung
Der Rechnungsführer besorgt auf Anweisung und in den Grenzen des vom
geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Etats die Einnahmen und Ausgaben für den Verein und gibt in der Generalversammlung Bericht über die Geldangelegenheiten.


§ 9 Wahlen

(1)   Der Vorstand hat das erste Vorschlagsrecht.
(2)   Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand erfolgen in geheimer
Abstimmung, wenn mehrere Kandidaten vorhanden sind.
(3)   Auf Antrag von 10 v.H. der erschienenen Mitglieder wird in geheimer
Abstimmung gewählt.


§ 10 Schützenfest

(1)   Jährlich wird am 3. Wochenende im Juli ein Schützenfest gefeiert.
(2)   Der Vorstand trifft Regelungen über die Vorbereitung und den Ablauf des Schützenfestes. Diese Regelungen sind für alle Mitglieder bindend.


§ 11 Königspaar und Throngefolge

(1)   Der Schützenkönig wird beim Schützenfest durch Abschuss des Vogels von der Stange ermittelt.
(2)   Zum Vogelschießen sind alle Mitglieder zugelassen, die dreimal den Jahresbeitrag entrichtet haben. Mitglieder, die wegen Erreichen der Altersgrenze von der Beitragszahlung freigestellt sind, müssen dem Verein seit mindestens 3 Jahren angehören.
(3)   Das Mindestalter des Königs und der Königin beträgt 18 Jahre. Wohnen König oder Königin außerhalb Stadtlohns so muss einer von beiden im Vereinsgebiet wohnen. Das Vereinsgebiet ist Stadtlohn.
(4)   Der König ist für die an der Königskette befestigten Plaketten verantwortlich. Im 2. Jahr seiner Regentschaft hat er die Königskette um eine Plakette zu ergänzen. Ferner hat er für den neuen Schützenvogel zu sorgen.
(5)   Die Thronangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Mitgliederfamilien angehören.
(6)   Aus der Vereinskasse wird bei jedem Schützenfest dem Thron ein Zuschuss bewilligt, der jeweils vom Vorstand vorher festgesetzt wird.
(7)   Auf Anforderung des geschäftsführenden Vorstandes muss der Königsanwärter seine Königin benennen. Bei Nichtbenennung wird er bis zur Klärung der Situation vom Vogelschießen ausgeschlossen. Das heißt: Voraussetzung für den Königsschuss ist das Einverständnis der auserwählten Königin.


§ 12 Sonstiges
Wird der Schützenverein von einem Mitglied zu dessen Hochzeit (Silberhochzeit usw.) eingeladen, so beteiligt sich der Verein an dem Hochzeitsgeschenk. Bei Vollendung des 70. und 80 Lebensjahres sowie alle weiteren 5 Jahre gratuliert der Schützenverein den Mitgliedern zum Geburtstag und beteiligt sich an einem Geschenk. Der Vorstand legt die Höhe der finanziellen Beteiligung fest.

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