Satzung des Schützenvereins
Satzung des Schützenvereins
St. Laurentius Estern 1710 e.V.
Präambel - Stadtlohn Estern, den 15.11.2002
In Anbetracht der sich gewandelten Anforderungen und Erwartungen an ein Schützenfest und den damit verbundenen Risiken für die ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitglieder hat die Mitgliederversammlung die Eintragung des Vereins beschlossen.
Diese Eintragung soll zum Anlass genommen werden, die grundlegenden Rechte und Pflichten der Schützen und die allgemeinen Regeln des Vereinslebens schriftlich festzuhalten.
Der Charakter und das Wesen des Vereins soll durch diese Kodifizierung aber keine Änderung erfahren. Auch in Zukunft soll das Vereinsleben von Freude, Gemeinschaft und Spontanität geprägt sein.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen
„Schützenverein St. Laurentius Estern 1710 e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein dient dem Zweck, das traditionelle Brauchtum der historischen deutschen Schützenvereine zu fördern, indem ihre althergebrachten Einrichtungen und Gebräuche geehrt und an ihnen festgehalten werden. Einheit, Bürgersinn und Heimattreue sollen durch Zusammenkünfte, Umzüge und Festlichkeiten gestärkt werden.
§ 3 Begünstigungsverbot
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, können die Mitgliedschaft erwerben.
2. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss gilt fort, bis ein neuer Beschluss von der Mitgliederversammlung gefasst worden ist.
2. Wer zum Zeitpunkt des Schützenfestes das 16. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, zahlt den halben Beitrag.
3. Wer zum Zeitpunkt des Schützenfestes das 65. Lebensjahr vollendet, das 75. aber noch nicht vollendet hat, zahle den halben Beitrag.
4. Wer zum Zeitpunkt des Schützenfestes das 75. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Beitragszahlung freigestellt.
§ 6 Weitere Mitgliedspflichten
Weitere Pflichten, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten und das Erscheinungsbild während des Schützenfestes, können den Mitgliedern durch eine Vereinsordnung auferlegt werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Austritt
b) mit dem Ausschluss.
2. Der Austritt wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Nichtzahlung der Beiträge bewirkt. Bei Nichtzahlung der Beiträge ist im Falle einer Wiederaufnahme ein Bußgeld bis zu 75,00 Euro zu entrichten. Die genaue Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a) Anstand und Sitte bei den Versammlungen und Festen gröblich verletzt,
b) wegen Mangel an Ehrgefühl zeigenden Handlung rechtskräftig verurteilt wird.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Zusammentritt der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende hat jährlich eine Mitgliederversammlung anzuberaumen.
2. Einladungen erfolgen durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder oder durch Bekanntmachung in der Tagespresse.
3. Wenn wenigstens 25 v.H. der Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt, ist der Vorsitzende verpflichtet, sie innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen.
4. Einladungen hierzu erfolgen schriftlich.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, insbesondere für Wahlen, Ernennungen, Rechnungslegung, Satzungsänderungen, sowie für den Erlass und die Änderung einer Vereinsordnung. Die Mitgliederversammlung erlässt eine für alle Mitglieder geltende Vereinsordnung. Diese beinhaltet nähere Bestimmungen über die interne Organisation des Vereins, insbesondere: die Bildung eines den Vorstand beratenden Gesamtvorstands, die Bildung eines Offizierskorps, den Ablauf und die Gestaltung des Schützenfestes, den Ablauf und die Gestaltung weiterer Vereinsveranstaltungen.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur persönlich möglich.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen. Für diese ist eine Mehrheit von 66 v.H. der erschienen Mitglieder erforderlich.3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 12 Vorstand des Vereines
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzden, dem Schriftführer, dem Rechnungsführer, sowie 4 Beisitzern.
2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
§ 13 Amtsdauer des Vereins
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die auf deren Basis getroffenen Vorstandsbeschlüsse aus.
2. Die Vereinsordnung bestimmt die näheren Voraussetzungen für das
Zustandekommen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Hält der Vorstand mit Stimmenmehrheit den Antrag auf Auflösung des Vereins für gerechtfertigt, wird in der nächsten Mitgliederversammlung nach vorheriger Bekanntmachung dieses Antrags darüber abgestimmt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben, um die Eintragung des Vereins herbeizuführen.